AGB´s

AGB

Stand:

12.05.2015

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen

1. Präambel

Diese allgemeinen Bedingungen gelten, soweit nicht die Vertragsparteien ausdrücklich und schriftlich Abweichendes vereinbart haben.

Abweichende Einkaufsbedingungen des Bestellers werden auch durch Auftragsannahme nicht Vertragsinhalt.

2.Vertragsschluss

2.1. Der Vertrag gilt als geschlossen, wenn der Lieferer nach Eingang einer Bestellung, gegebenenfalls innerhalb der vom Besteller gesetzten Frist, eine schriftliche Annahme-erklärung abgesandt hat.

2.2 Hat der Lieferer bei Abgabe eines schriftlichen Angebots eine Annahmefrist gesetzt, so gilt der Vertrag als geschlossen wenn der

Besteller vor Fristablauf eine schriftliche An-nahmeerklärung abgesandt hat. Dies gilt jedoch nur, wenn diese Annahmeerklärung spätestens innerhalb einer Woche nach Fristablauf eingeht.

3.

Allgemeines

3.1

Die in Katalogen, Prospekten, Rundschreiben, Anzeigen, Abbildungen und Preislisten enthaltenen Angaben über Gewicht, Maße, Fassungsvermögen, Preis, Leistung und dergleichen sind nur annähernd maßgeblich. Verbindlich sind sie nur, wenn im Vertrag ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist.

3.2

Änderungen des vereinbarten Liefer- und Leistungsumfangs sowie der Bedingungen bedürfen der Schriftform. Über den vereinbarten Lieferumfang hinaus gelieferte Materialien bleiben das Eigentum des Lieferers.

3.3 Eingebaute Anlagenteile gelten nicht als Bestandteil des Gebäudes, sondern nur zu einem vorübergehenden Zweck eingebaut. Die Voraussetzung des § 97 BGB ist nicht gegeben.

3.4

Die Aufstellung (Montage) der Maschinen und Anlagen erfolgt zu den Montagebedin-gungendes Lieferers, die Bestandteil der Geschäftsbedingungen sind.

4. Preis und Zahlung

4.1 Die Preise gelten mangels besonderer Vereinbarung ab Werk ausschl. Verpackung

Bei Lieferungen innerhalb Deutschlands kommt die Umsatzsteuer in der jeweiligen ge setzichen Höhe hinzu. Innergemeinschaftliche Lieferungen und Lieferungen ins Dritt-

land sind von der Umsatzsteuer befreit. Der Lieferer behält sich das Recht vor, die

Umsatzsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe separat zu berechnen falls

dem Liefererinnerhalb 45 Tagen ab Rechnungsdatum kein Gelangens Nachweis

als Export-Beleg vorliegt.

4.2

Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf das

Konto des Liefererszu leisten, und zwar:-

30% Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung

60%sobald dem Besteller mitgeteilt ist, dass die Hauptteile versandbereit sind,

der Restbetrag innerhalb eines Monats nach Gefahrübergang

4.3

Die vom Besteller

geleisteten Anzahlungen werden auf den Lieferpreis angerechnet;

sie stellen kein Reugeld dar, dessen Preisgabe zur Vertragsauflösung berechtigen

würde.

4.4

Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Zahlungsanspruch des Liefe-

rers durch mangelnde Zahlungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird, oder gerät der

Besteller mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstän-

de ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Bestellers

nach Vertragsschluss schließen lassen, steht dem Lieferer zu, alle noch nicht fälligen

Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Besteller fällig zu stel-

len, Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheit zu fordern und seine Leistung bis zur

Erfüllung seines Verlangens zu verweigern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurück-

treten.

4.5

Der Lieferer kann für rückständige Zahlungen des Bestellers von diesem auf Grund

einer an ihn in angemessener Frist gerichtete schriftliche Mitteilung Verzugszinsen

in Höhe von 8 %punkten über dem Basiszinssatzab Fälligkeit verlangen.

5.

Kontrolle und Abnahmeprüfung

5.1

Enthält der Vertrag eine ausdrückliche Bestimmung über ein Kontrollrecht des Bestel-

lers, so ist dieser berechtigt, während der Fabrikation und nach deren Beendigung die

Qualität des verwendeten Materials und der hergestellten Teile durch bevollmächtigte

Vertreter kontrollieren und prüfen zu lassen. Die Kontrolle und Prüfung finden nach

vorheriger Vereinbarung von Tag und Stunde während der normalen Arbeitszeit in der

Fabrikationsstätte statt.

5.2

Sind nach Meinung des Bestellersauf Grund dieser Prüfung bestimmte Werkstoffe

oder Teile des Liefergegenstands mangelhaft oder vertragswidrig, so muss er seine

Einwendungen schriftlich mit Begründung niederlegen.

5.3

Enthält der Vertrag keine Bestimmung bezüglich der technischen Einzelheiten, so ist

für die Prüfungen die im Herstellungsland bestehende allgemeine Praxis des betref-

fenden Industriezweigs maßgeblich.

5.4

Der Lieferer muss den Besteller so rechtzeitig verständigen, dass dieser seine Vertre-

ter an den Prüfungen teilnehmen lassen kann. Lässt sich der Besteller nicht vertreten,

so erhält er vom Lieferer das Prüfungsprotokoll, dessen Richtigkeit er nicht bestreiten

kann.

5.

5

Mangels abweichender Vereinbarung trägt der Lieferer alle Kosten der in seinem Werk

durchgeführten Prüfungen, nicht jedoch die persönlichen Ausgaben der Vertreter des

Bestellers.

6. Gefahrenübergang

6.1Vorbehaltlich Artikel 7 Nr. 4 bestimmt sich der Zeitpunkt des Gefahrübergangs nach

den internationalen Regeln für die Auslegung von Handelsklauseln der Internationalen

Handelskammer (Incoterms) in der am Tage des Vertragsschlusses geltenden Fas-

sung. Bestimmt der Vertrag nichts über die Art des Verkaufs, so gilt der Liefergegen-

stand als „ex works“ verkauft. Dies gilt auch für Teillieferungen.

6.2

Bei Verkauf „ex works“ muss der Lieferer dem Besteller schriftlich den Zeitpunkt mittei-

len, in dem die Lieferung versandbereit abzunehmen ist

.

7. Lieferzeit, Lieferverzögerung

7.1

Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung

durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufm. und techn. Fragen zwischen den Ver-

tragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie

z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigun-

gen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert

sich die Lieferzeit angemessen.

7.2

Di

e Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbst

belieferung.

7.3

Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk

des Verkäufers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist.

7.4

Wird der Versand aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat oder nimmt

der Besteller die Lieferung nicht im vertraglich vereinbarten Zeitpunkt ab, so hat der Besteller

trotzdem die von der Lieferung abhängigen Zahlungen zu l

eisten. Der Lieferer hat für die Einlagerung des Liefergegenstands auf Kosten und Gefahr des Bestellers zu sorgen. Auf Verlangen des Bestellers muss er auf dessen Kosten den Liefergegen-stand versichern.

7.5

Beruht die Verzögerung der Abnahme auf einen Umstand den der Besteller zu vertre-

ten hat, so kann der Lieferer den Besteller schriftlich zur Abnahme der Lieferung inner-

halb einer angemessenen Frist auffordern. Kommt der Besteller aus irgendeinem Grund dieser Aufforderung nicht nach, so kann sich der Lieferer hinsichtlich des nicht abgenommenen Teiles des Liefergegenstands durch einfache schriftliche Mitteilung

(ohne gerichtliche Mitwirkung) vom Vertrag lossagen und sodann vom Besteller Ersatz

für den durch die Nichterfüllung erlittenen Schaden verlangen.

Der Schadenersatz be-schränkt sich auf den Wert, der sich aus dem Vertrag für den betreffenden Teil des Lie-fergegenstands ergibt.

7.6

Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sons-tige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzufüh-ren, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1

Wurde der Liefergegenstand vor Zahlung aller vom Besteller aus dem Vertrag geschuldeten Beträge geliefert, so bleibt er bis zur vollständigen Zahlung Eigentum des Lieferers, soweit das nach dem Recht, in dessen Bereich sich der Liefergegenstand befindet, zulässig ist. Lässt dieses den Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Lieferer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so kann der Lieferer alle Rechte dieser Art ausüben. Der Besteller ist verpflichtet, bei Maßnah-men des Lieferers mitzuwirken,

die dieser zum Schutz seines Eigentumsrechts oder an dessen Stelle eines anderen Rechtes am Liefergegenstand treffen will.

8.2

Eigentums-und Urheberrechte von Plänen, technischen Unterlagen, Mustern, Kosten-

voranschlägen, Zeichnungen u. ä. Informationen körperlicher und unkörperlicher Art

auch in elektronischer Form –bleiben ausschließlich beim Lieferer. Ohne dessen Zu-

stimmung darf der Besteller sie nicht benutzen, kopieren, vervielfältigen oder Dritten

aushändigen oder bekanntgeben.

8.3

Der Lieferer ist berechtigt, den Liefergegenstand auf Kosten des Bestellers gegen

Diebstahl, Bruch-, Feuer-, Wasser-und sonstige Schäden zu versichern, sofern nicht

der Besteller selbst die Versicherung nachweislich abgeschlossen hat.

8.4

Der Besteller darf den Liefergegentand weder veräußern, verpfänden noch zur Siche-

rung übereignen.

Bei Pfändungen sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat er den Lieferer unverzüglich davon zu benachrichtigen.

8.5

Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist

der Lieferer zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt und der

Besteller zur Herausgabe verpflichtet. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts,

sowie die Pfändung des Liefergegenstandes durch den Lieferer gelten nicht als Rück-

tritt vom Vertrag.

8.6

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt den Lieferer vom Vertrag

zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.

9. Gewährleistung

Die Gewährleistungsfrist beginnt mit dem Tage, an dem der Besteller vom Lieferer

schriftlich von der Versandbereitschaft des Liefergegenstands Kenntnis erhält

.

10.

Mängel

10.1

Die Feststellung von Mängeln ist dem Lieferer unverzüglich schriftlich zu melden. Er-

setzte Teile werden Eigentum des Lieferers.

10.2

Zur Vornahme aller dem Lieferer notwendig erscheinenden Nachbesserungen und

Ersatzlieferungen hat der Besteller nach Verständigung dem Lieferer die erforderliche

Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist der Lieferer von der Haftung für die da-

raus entstehenden Folgen befreit.

10.3

Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt

vom Vertrag, wenn der Lieferer unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahme-

fälle eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Ersatzliefe-

rung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt.

Liegt nur ein unerhebli-cher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertrags-preises zu.

10.4

Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen: Ungeeignete oder

unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den

Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung,

nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbei-

ten, ungeeigneter Baugrund, Medium-bzw. Umgebungscharakteristika, die außerhalb

der akzeptablen Grenzwerte für die vertraglich vereinbarten Materialien liegen,

chemi-sche, elektrochemische oder elektrische Einflüsse –sofern sie nicht vom Lieferer zu

verantworten sind.

10.5

Bessert der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung des

Lieferers für die daraus entstehenden Folgen.

Gleiches gilt für ohne vorherige Zustim-mung des Lieferers vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes.

11

. Haftung

Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet der Lieferer –

aus welchen Rechtsgründen auch immer –nur-bei Vorsatz-bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers / der Organe oder leitender Angestellter-

bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit-bei Mängeln, die er arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit er garantiert hat

bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen

-oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird , weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

12

. Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers –aus welchen Rechtsgründen auch immer

–verjähren in 12 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz gelten die gesetzlichen Fristen. Sie gelten auch für Mäneli

nes Bauwerks oder für Liefergegenstände, die entsprechend ihrer üblichen Ver-wendungsweise für ein Bauwerk verwendet wurden und dessen Mangelhaftigkeit ver-ursacht haben.

13

. Softwarenutzung

Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließ-

liches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen

zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand

über-lassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG)

vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode

umwandeln,dieser bleibt in jedem Fall Eigentum des Lieferers. Der Besteller verpflich-tet sich, Herstellerangaben –insbesondere Copyright-Vermerke –nicht zu entfernen

oder ohne vorherige ausdrückliche schriftliche Zustimmung des Lieferers zu verändern.

Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der

Kopien bleiben beim Lieferer bzw. beim Softwarelieferanten. Die Vergabe von Unterli-

zenzen ist nicht zulässig.

14

. Anwendbares Recht, Gerichtsstand

14.1

Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Lieferer und dem Besteller gilt ausschließ-

lich das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien untereinander maßgebliche

Recht der Bundesrepublik Deutschland.

14.2

Gerichtsstand ist das für den Sitz des Lieferers zuständige Gericht. DerLieferer ist

jedoch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers Klage zu erheben